DSGVO

Daniel Quade

Well-known member
Kennt sich Jemand mit der DSGVO aus, also was rechtlich erlaubt ist und was nicht ?
Ich hab mehrere Bilder aus Berlin, weiß aber nicht, ob ich die veröffentlichen darf. Deshalb hier auch erstmal kein Beispiel ...

Es sind Aufnahmen aus dem normalen Straßenleben in der Großstadt. Es sind mehrere Personen mit drauf. Wenn ich die Gesichter der Personen unscharf mache, ist dann eine Veröffentlichung erlaubt ? Kein Fremder kann die Person dann erkennen während sich die entsprechende Person auf dem Bild trotzdem selbst erkennen würde. Alleine schon wegen der Kleidung.

Hab hier keinen Thread zu dem Thema gefunden, deshalb habe ich mal einen eröffnet.

Infos zum Thema schon aber halt nur unter verschiedenen Bildern in der Galerie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab mal das hier gefunden, falls es auch Andere hier interessiert :

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
 
Hallo Daniel,

und das sehe ich gerade als Problem bei Deinem Punkt 2. Wer entscheidet denn das die Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten sind oder auch nicht. Das wirde jeder anders sehen.

Deshalb habe ich für mich entschlossen. nur Aufnahmen zu veröffentlichen auf denen keine Personen oder nur unkenntliche Personen zu sehen sind.
Mit unkenntlich meine ich Personen, die sehr weit im Hintergrund sind und deshalb unkenntlich sind.
 
Der Begriff "Beiwerk" ist juristisch definiert. Grob gesagt kann man sich das so merken: Die Darstellung von Personen muss im Gesamtbild so untergeordnet sein, dass sich der Inhalt oder Charakter des Bildes nicht verändern würde, wenn die Personen nicht auf dem Bild wären.
 
Es muss grundsätzlich zunächst einmal zwischen den KunstUrhG (von 1907!!!) und der DSGVO unterschieden werden.

Das KunstUrhG regelt lediglich die Veröffentlichung von „Bildnissen“.

Die DSGVO befasst sich mit deren (digitalen) Entstehung. Jede digitale Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der aufzunehmenden Person/en, da es sich um eine Datenspeicherung/Verarbeitung im Sinne der DSGVO handelt. Hiervon gibt es, außer für berufliche Pressefotografen, keine Ausnahme. Zwar wird von manchen Rechtsgelehrten die Auffassung vertreten, diese Ausnahme würde sich für alle Fotografen aus dem KunstUrhG ergeben; allerdings gibt es hierzu noch keine höchstrichterlichen Urteile. Die Tendenz geht allerdings in die Richtung, dass das KunstUrhG nicht als Ausnahmetatbestand zur DSGVO zu verstehen ist. Folglich ist bereits die digitale Aufnahme ohne Zustimmung ein Verstoß gegen die DSGVO und kann sanktioniert werden. Hier muss jeder selbst entscheiden, ob er sich einem entsprechenden Risiko aussetzen will.

Nicht vergessen werden sollte auch das „normale“ Urheberrechtsgesetzt; Stichwort „Panoramafreiheit“ und „Hausrecht“. Gerade bei Innenräumen (Malls, Bahnhöfe, U-Bahnen pp.) sind Fotoaufnahmen und deren Veröffentlichung (egal ob digital oder analog) grundsätzlich ohne Zustimmung (des Eigentümers) nicht zulässig.



LG Michel
 
Seitlich oder von hinten sicher kein Problem.
Wie ist das bei einem Konzert? Muß dann auch der Musiker gefragt werden.
Da achtet doch keiner drauf, der mit dem Handy Fotos macht.
Punkt drei von Daniels Aufzählung der Ausnahmen trifft auf Konzerte zu.
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Allerdings gibt es in der DSGVO noch einige/viele Grauzonen, zu denen keine richterlichen Urteile vorliegen.
 
Punkt drei von Daniels Aufzählung der Ausnahmen trifft auf Konzerte zu.
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Allerdings gibt es in der DSGVO noch einige/viele Grauzonen, zu denen keine richterlichen Urteile vorliegen.
Am Ende ist es ja sogar Werbung für den Künstler?!
 
Am Ende ist es ja sogar Werbung für den Künstler?!
Ob das Werbung ist liegt im Ermessen des Künstlers. Ich kenne einen Fall, da wurde eine bekannte Volksmusikgruppe auf einem Kreuzfahrtschiff fotografiert. Die stellten es auf ihre Homepage und bekamen massiv Ärger mit der Brauerei Heineken, weil deren Werbeplakat im Hintergrund zu sehen war. Die Sache landete sofort vor Gericht und die Künstler hatten von ihrem Kreuzfahrtauftritt praktisch keine Einnahmen.:mad:
 
Ob das Werbung ist liegt im Ermessen des Künstlers. Ich kenne einen Fall, da wurde eine bekannte Volksmusikgruppe auf einem Kreuzfahrtschiff fotografiert. Die stellten es auf ihre Homepage und bekamen massiv Ärger mit der Brauerei Heineken, weil deren Werbeplakat im Hintergrund zu sehen war. Die Sache landete sofort vor Gericht und die Künstler hatten von ihrem Kreuzfahrtauftritt praktisch keine Einnahmen.:mad:
Ich bin dafür, daß Fotografie sofort verboten wird. Wem gehört das Blümchen, wem der Baum, du atmest die Luft auf meinem Grudstück ein,
wo das Foto gemacht wird. Da wird es hier im Forum spannend, welche Bilder noch erscheinen. Am Besten alle auf dem eigenen Grundstück gemacht. :eek:
 
Ich bin dafür, daß Fotografie sofort verboten wird. Wem gehört das Blümchen, wem der Baum, du atmest die Luft auf meinem Grudstück ein,
wo das Foto gemacht wird. Da wird es hier im Forum spannend, welche Bilder noch erscheinen. Am Besten alle auf dem eigenen Grundstück gemacht. :eek:
Wir werden nur noch Bäume und Blümchen fotografieren. Darum übe ich schon.;):cool:
 
Weiß das auch der Waldbesitzer? Achte bitte darauf, daß du keine Spuren hinterlässt und nichts umtrittst!
Empfiehlt sich auch wegen der Zecken.
Aber manche Wälder sind ja eh schon eingezäunt.
Bei uns in Bayern muss der Zugang für Spaziergänger immer möglich sein. Eingeschränkt darf der Zugang nur für Sondernutzung (Mountainbike, Reiten, etc.) sein, die den Waldboden zerstören. Harvester sind da leider davon ausgenommen.:(
 

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