Und aufwärts
pklein

Und aufwärts

Die nächste Strecke liegt offenbar höher.
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Hier sieht man mal Gesichter, und schön ist dabei auch die Bewegungsunschärfe dort rechts, die das Flüchtige dieser Begegnungen noch unterstreicht. :)

LG Greta
 
Hier sieht man mal Gesichter

LG Greta
Ja, man traut sich ja kaum. Ich habe mich neulich mit der Rechtslage befasst und bin zu dem Schluss gekommen, dass solche Fotos durchaus zulässig sind. Ich muss noch mal nachschauen und meine Studien vertiefen, um besser abschätzen zu können, was man sich trauen kann und was nicht. Es sind einfach unheimlich viele hervorragende Porträtstudien, die dadurch untern Tisch fallen.

Es ist einfach menschlich und praktisch nicht machbar, porträtierte Menschen in der "Wildnis" um ihre Erlaubnis zu fragen. Ich habe die Leute einfach fotografiert und viele haben es gemerkt und einige auch durch ihre Mimik einen Kommentar abgegeben.

Es war keiner dabei, der böse gewesen wäre oder verlangt hätte, das Foto zu löschen. Es war höchstens so, dass die Menschen sich gewundert haben, dass ich sie für wert empfinde, sie aus der Menge herauszuheben. Manche waren deutlich erfreut, die meisten haben es gar nicht gemerkt.

Dann kommt noch der zeitliche Abstand dazu. Die Menschen sind ja älter geworden und man würde sie vermutlich gar nicht wiedererkennen. Schließlich und endlich: wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Die Chance, dass sich jemand wiedererkennt und daraus einen Rechtsfall machen möchte, ist sehr gering.

Es ist natürlich etwas anderes, wenn jemand sich auf einem Werbeplakat wiederfindet, das millionenfach im Lande verbreitet wird. Bei so einem Sachverhalt kann man schon verstehen, dass hier ein klarer Fall von Missbrauch vorliegt und das betreffende unfreiwillige Modell sich wehren will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Wikipedia dürfte eine recht umfassende Zusammenstellung geleistet haben: Recht am eigenen Bild (Deutschland). Im einzelnen sind die folgenden Passagen für uns wichtig:

Berücksichtigung der Kunstfreiheit​

[...] Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 – festgestellt, dass die Straßenfotografie, für die die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung strukturtypisch ist, als Kunstform ebenfalls vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist. Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst. Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit hat so zu erfolgen, dass zu klären ist, ob die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei sportlichen Wettkämpfen heute Foto- und Videoaufnahmen weitgehend üblich sind und daraus sein Urteil abgeleitet. Nun sind Foto und Filmaufnahmen auch im Straßenbild heute weitgehend üblich, sodass man sich auf das Urteil berufen können

Veranstaltungen​

[...] In einem Urteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zu Sportveranstaltungen:[

„Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kinder oder Jugendliche teilnehmen. Auf Foto- und Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei weder auf die Anzahl der Teilnehmer noch auf die Dauer der gesamten Veranstaltung oder derjenigen der konkreten sportlichen Darbietung des einzelnen Teilnehmers an. Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der
abgebildeten Person verletzt würden […]“

Bei Straßenaufnahmen kann man mit Sicherheit auch argumentieren, dass die dargestellten Personen Beiwerk sind.

Personen als Beiwerk​

Erlaubt ist nach § 23 KunstUrhG die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk (z. B. zufällig vorbeilaufende Personen vor einem fotografierten Gebäude, siehe auch Panoramafreiheit) erscheinen.

Im Falle eines Konflikts muss man zunächst mit einem Löschungsanspruch rechnen, erst dann folgen etwaige finanzielle Forderungen, die aber auch erst einmal durchgesetzt werden müssen.

Gerichtlich behandelt worden sind ausschließlich Fälle, bei denen es sich um bekannte Persönlichkeiten handelt. Auch das trifft bei uns nicht zu. Zudem sind diese Fotos kommerziell eingesetzt wurden. Das dürfte bei unseren Fotos regelmäßig nicht der Fall sein.
 

Medieninformationen

Kategorie
Reise
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pklein
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239
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Bild-Metadaten

Gerät
Panasonic DMC-FZ1
Blende
ƒ/2.8
Brennweite
4,6 mm
Belichtungszeit
1/30 Sekunde(n)
ISO
200
Blitz
Aus, kein Blitz
Dateiname
P1020903-1.JPG
Dateigröße
380,9 KB
Aufnahmedatum
Fr, 21 März 2003 5:57 PM
Abmessungen
1192px x 894px

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